1. Die Freizeitmannschaften regeln ihren Spielbetrieb
selbst. Dieser ist gestattet mit allen Vereinen und Freizeitmannschaften
der Landesverbände des DFB. Spielrunden und Pokaispiele können selbständig
durchgeführt werden; sie bedürften der Genehmigung des zuständigen
Kreisvorsitzenden.
Die Teilnahme an Turnieren und Sportfesten der Verbandsvereine ist
gestattet. Eigene Turniere und Sportfeste sind rechtzeitig beim
zuständigen Kreisvorsitzenden zu beantragen.
Sie sind nach den einschlägigen Bestimmungen des Verbandes durchzuführen.
2. In Freizeitmannschaften dürfen nur Spieler
eingesetzt werden, die einen vom Verband ausgestellten Spielerpass für
Freizeitmannschaften besitzen.
3.Spieler eines Freizeitvereins oder einer
Freizeitmannschaft, die einem anderen Verein angehören als demjenigen, dem
sich die Freizeitmannschaft angeschlossen hat, bleiben als aktive Spieler
bei ihrem Verein uneingeschränkt spielberechtigt.
Spieler unter 18 Jahren sind für Freizeitmannschaften nicht
spielberechtigt.
4. Für Spieler, die am Pflichtspielbetrieb des
Verbandes teilnehmen, ist die Teilnahme an Spielen von
Freizeitmannschaften von Freitag bis einschließlich Sonntag nicht
gestattet.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung seines am Pflichtspielbetrieb
teilnehmenden Vereins.
5. Ein Vereinswechsel ist nur einmal während eines
Spieljahres und mit Zustimmung des abgebenden Vereins möglich.
Hierbei beträgt die Wartefrist einen Monat. Dies gilt auch, wenn die
eigene Freizeitmannschaft den Spielbetrieb einstellt.
Im Übrigen gelten bei Wartefristen die Vorschriften der Spielordnung.
6. Die Spiele von Freizeitmannschaften sind von einem
anerkannten Schiedsrichter zu leiten, der vom Gastgeber beim zuständigen
Kreisschiedsrichterobmann anzufordern ist.
7. Für jedes Spiel ist ein Spielbericht zu erstellen
und an den zuständigen Kreisvorsitzenden einzusenden.
8. Die Freizeitmannschaften und deren Spieler
unterliegen unter Vereinshaftung der Rechtsprechung des Verbandes.