Satzung VFL Neidenbach 1953.e.V.

Präambel

Der Verein VfL Neidenbach wurde am 8. Mai 1953 in Neidenbach gegründet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung der Leibesübungen nach den Grundsätzen des Amateursports.
Zur Erfüllung und Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der VfL Neidenbach folgende Satzung:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz


Der Verein führt den Namen VFL Neidenbach 1953 e.V. und hat seinen Sitz in Neidenbach. Seine Farben sind rot-weiß. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wittlich eingetragen.

§ 2
Allgemeine Grundsätze


Der VFL Neidenbach 1953 e.V. ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Jedes Amt im VFL Neidenbach 1953 e.V. ist Frauen und Männern zugänglich. Satzungen und Ordnungen des VFL Neidenbach 1953 e.V. gelten in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Männer gleichermaßen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3
Zweck und Aufgabe


Zweck und Aufgabe des Vereins ist es insbesondere,
1. den Sport und seine Entwicklung, vor allem in seinem Jugendbereich, zu fördern, seinen Sportbetrieb zu organisieren und durchzuführen und überfachliche Qualifizierung zu sichern,
2. dem Sport zu vertreten und alle damit in Zusammenhang stehenden Fragen zum gemeinsamen Wohl aller Mitglieder in sportlichem Geist zu regeln
3. das Dopingverbot zu beachten und durchzusetzen, um Sportler vor Gesundheitsschäden zu bewahren "Fairness" im sportlichen Wettbewerb und die Glaubwürdigkeit im Sport zu erhalten.
4. Durchführung aller kultureller Veranstaltungen (wie z.B. Kappensitzung und Kinderkappensitzung)

§ 4
Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt im Rahmen von § 3 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 5
Vereinsmitgliedschaften


1. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. und der einzelnen Landes- und Spitzenverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, sowie des Deutschen Sportbundes.
2. Er schließt sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Verbände an.
3. Die Mitglieder des Vereins erkennen durch ihren Beitritt die Satzungen und Ordnungen der Verbände gemäß Absatz (1) an und unterwerfen sich diesen Regelungen ausdrücklich.

§ 6
Abteilungen des Vereins


1. Der Verein ist ein Mehrspartenverein und unterhält eine unbestimmte Zahl von Abteilungen.
2. Keine dieser Abteilungen darf im Vereinsleben so dominieren, dass andere, weniger starke Abteilungen durch die Aktivitäten einer mitgliedsstarken Abteilung verdrängt werden.
3. Ziel des Vereins ist die breite Förderung von Sportinteressen aller Vereinsmitglieder.
4. Der Turn- und Sportbetrieb des Vereins wird in den Abteilungen durchgeführt.

§ 7
Rechtliche Stellung, Vertretung und Vermögen


1. Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbständig.
2. Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.
3. Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen neuen eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vermögen im Verein.
4. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

§ 8
Organisation der Abteilungen


1. Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Abteilungsordnung geben. Sie wird von der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung des Vorstandes.
2. Jede Abteilung führt mindestens einmal jährliche eine Abteilungsversammlung durch, die durch die Abteilungsleitung einzuberufen ist.
3. Die Abteilungsversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren die Abteilungsleitung. Diese Besteht aus mindestens drei Personen. Bleibt eine Funktion in der Abteilung unbesetzt, so kann der Vorstand eine entsprechende kommissarische Besetzung vornehmen. Diese bleibt so lange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neubesetzung durch die Abteilungsversammlung stattgefunden hat.
4. Aufgabe der Abteilungsleitung ist die eigenverantwortliche Leitung und Führung der Abteilung und der Erledigung sämtlicher dabei anfallenden Aufgaben.
5. Über Sitzungen und Beschlüsse der Abteilungsversammlung und der Abteilungsleitung ist ein Protokoll zu führen, dass dem Vorstand unaufgefordert binnen drei Wochen in Abschrift auszuhändigen ist.

§ 9
Mitglieder / Vereinsmitgliedschaft


1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
3. Der Verein unterscheidet Jugendmitglieder, ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

§ 10
Erwerb der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen oder mündlichen Aufnahmeantrag erworben.
2. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
3. Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn der Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Aufnahmeantrages in der Geschäftsstelle schriftlich widerspricht.
4. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den § 21 bis 79 des BGB.
5. Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei.

§ 11
Ende der Mitgliedschaft


1. die Mitgliedschaft endet
a. durch Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person;
b. durch Austritt (Kündigung);
c. durch Ausschluss aus dem Vereins
2. Die Kündigung der Mitgliedschaft (Austritt) ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Die Kündigung ist spätestens 6 Wochen vor Quartalsende schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären.
3. Die Beendigung der Mitgliedschaft (Austritt) befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden ‚ vorher eingegangenen Verpflichtungen gegenüber dem Vereins.
4. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längerer Abwesenheit (z.B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

§ 12
Vereinsausschluss


1. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
a. bei unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins;
b. bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, die Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungsleiter und Übungsleiter oder die Vereinsdisziplin;
c. bei vereinsschädigendem Verhalten;
d. wenn der fällige und angemahnte Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der nächsten drei Monate nach dessen Fälligkeit nachentrichtet wurde.
2. Ein Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, muss davor Gelegenheit zu einer Stellungnahme haben. Gleiches gilt für die betroffene Abteilung.
3. Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist mittels Brief zuzustellen.
4. Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Geschäftsstelle erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
5. Der ordentliche Rechtsweg für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 13
Beitragswesen


1. Es ist von jedem Mitglied ein Vereinsbeitrag (Grundbeitrag) zu entrichten. Über die Festsetzung entscheidet die Mitgliederversammlung
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Sonderbeiträge festsetzen, die einzeln begründet sein müssen und zeitlich befristet werden können.
3. Bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung eine Umlage beschließen, die das Fünffache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten darf. Minderjährige sind von der Zahlung einer Umlage befreit.
4. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder Arbeitsleistungen zur Erstellung sowie zur Instandhaltung und Instandsetzung von Vereinsanlagen und -einrichtungen erbringen müssen.
5. Unabhängig vom Grundbeitrag können die Abteilungen durch Beschluss der Abteilungsversammlung einen eigenen Abteilungsbeitrag erheben.
6. Bei besonderem Finanzbedarf der Abteilungen kann die Abteilungsversammlung die Erhebung einer Umlage nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand beschließen.
7. Einem Mitglied, dass unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, können die Beiträge des Vereins und der Abteilungen auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.
8. Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins und der Abteilungen regelt die Beitragsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird und nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 14
Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 15
Tätigkeiten der Organmitglieder


1. Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
2. die Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3. Für die Geschäftsführung des Vereins gelten gesonderte Regelungen (Geschäftsordnung)
4. die Organmitglieder erhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit weder eine Vergütung noch einen Aufwandsersatz nach § 670 BGB

§ 16
Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes;
b) Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften;
c) Satzungsänderungen;
d) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der übrigen Organe;
e) Entlastung des Vorstandes;
f) Festlegung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 2 Absatz 1
g) Beschluss über die Erhebung eine Umlage gemäß § 12 Absatz 3.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
a) auf Antrag des Vorstandes
b) auf schriftlichen Antrag von 25% der Mitglieder
5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Einladung im Aushängekasten und der Verbandszeitung "Kyllburger Waldeifel" mit einer Frist von 14 Tagen.
6. Leiter der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende, im Falle seine Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
7. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
8. Die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und jegliche Belastung von Liegenschaften erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
9. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern, der Beschluss von Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.

§ 17
Der Vorstand


1. Der Vereinsvorstand, der den Verein gerichtlich nach innen und außen vertritt, besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Geschäftsführer
d. dem 1. Kassenwart/-in
Jeder ist allein Vertretungsberechtigt.
Zum weiteren Vorstand gehören:
e. der/die Jugendwart/-in
f. die Leiter der einzelnen Abteilungen
g. 2 Beisitzer
h. Vorsitzende oder Vertreter AH
i. der 2. Kassierer/-in
2. Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Blockwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.
4. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins nach innen und außen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
5. Der Vorstand ist befugt, an Stelle der anderen Vereinsorgane dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben und gegebenenfalls eine Dringlichkeitssitzung der betroffenen Organe zur Unterrichtung einzuberufen.
6. Der Vorstand kann Mitglieder der Vereinsorgane, die gegen die Satzung verstoßen oder in sonstiger Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder den Verein schädigen, ihres Amtes entheben. Ausgeschlossen davon sind die Vorstandsmitglieder.
7. Vor Ausspruch einer solchen Maßnahme ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Dem Betroffenen steht gegen seine Amtsenthebung die Möglichkeit der Beschwerde zu. Diese ist schriftliche und innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung bei der Geschäftsstelle einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 18
Vereinsordnungen


1. Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelunge der internen Vereinsabläufe.
2. Für den Erlass, Änderungen etc. ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist
3. Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
4. Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
a. Finanzordnung
b. Jugendordnung
c. Wahlordnung
d. Haus- und Platzordnung
e. Ehrenordnung
f. Geschäftsordnung
g. Beitragsordnung
Diese Aufstellung ist nicht abschließend, so dass bei Bedarf weitere Vereinsordnungen erlassen werden können.

§ 19
Auflösung des Vereins und Vermögensanfall


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. In dieser Versammlung müssen mindesten zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14. Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
3. Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich
4. In der gleichen Versammlung sind die Liquidatoren zu bestellen
5. Das nach Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Neidenbach mit der Maßgabe zu übertragen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und dieser Satzung zu verwenden.

§ 20
Sonstige Bestimmungen


Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
1. einen Verweis,
2. Geldstrafen bis zu 50 Euro,
3. Disqualifikation bis zu einem Jahr,
4. ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und Benutzung der Sportanlagen,
5. Ausschluss aus dem Verein
Der Bescheid ist mit Brief zuzustellen.

§ 21
Inkrafttreten


Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.06.2002 beschlossen.
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten damit außer Kraft.


Neidenbach, den 14.06.2002

Ergänzung der Satzung im § 3/Absatz 4, anlässlich der Mitgliederversammlung vom 15. Juni 2007