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Satzung VFL
Neidenbach 1953.e.V.
Präambel
Der Verein VfL Neidenbach wurde am 8. Mai 1953 in Neidenbach
gegründet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und
zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung der Leibesübungen
nach den Grundsätzen des Amateursports.
Zur Erfüllung und Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der VfL
Neidenbach folgende Satzung:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
Der Verein führt den Namen VFL Neidenbach 1953 e.V. und hat seinen Sitz
in Neidenbach. Seine Farben sind rot-weiß. Er ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht in Wittlich eingetragen.
§ 2
Allgemeine Grundsätze
Der VFL Neidenbach 1953 e.V. ist parteipolitisch und religiös neutral.
Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen
entschieden entgegen. Jedes Amt im VFL Neidenbach 1953 e.V. ist Frauen
und Männern zugänglich. Satzungen und Ordnungen des VFL Neidenbach
1953 e.V. gelten in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Männer
gleichermaßen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohen Vergütungen
begünstigt werden.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
§ 3
Zweck und Aufgabe
Zweck und Aufgabe des Vereins ist es insbesondere,
1. den Sport und seine Entwicklung, vor allem in seinem Jugendbereich,
zu fördern, seinen Sportbetrieb zu organisieren und durchzuführen und
überfachliche Qualifizierung zu sichern,
2. dem Sport zu vertreten und alle damit in Zusammenhang stehenden
Fragen zum gemeinsamen Wohl aller Mitglieder in sportlichem Geist zu
regeln
3. das Dopingverbot zu beachten und durchzusetzen, um Sportler vor
Gesundheitsschäden zu bewahren "Fairness" im sportlichen
Wettbewerb und die Glaubwürdigkeit im Sport zu erhalten.
4. Durchführung aller kultureller Veranstaltungen (wie z.B.
Kappensitzung und Kinderkappensitzung)
§ 4
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt im Rahmen von § 3 dieser Satzung ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu
satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf
Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 5
Vereinsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. und der
einzelnen Landes- und Spitzenverbände, deren Sportarten im Verein
betrieben werden, sowie des Deutschen Sportbundes.
2. Er schließt sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser
Verbände an.
3. Die Mitglieder des Vereins erkennen durch ihren Beitritt die
Satzungen und Ordnungen der Verbände gemäß Absatz (1) an und
unterwerfen sich diesen Regelungen ausdrücklich.
§ 6
Abteilungen des Vereins
1. Der Verein ist ein Mehrspartenverein und unterhält eine unbestimmte
Zahl von Abteilungen.
2. Keine dieser Abteilungen darf im Vereinsleben so dominieren, dass
andere, weniger starke Abteilungen durch die Aktivitäten einer
mitgliedsstarken Abteilung verdrängt werden.
3. Ziel des Vereins ist die breite Förderung von Sportinteressen aller
Vereinsmitglieder.
4. Der Turn- und Sportbetrieb des Vereins wird in den Abteilungen
durchgeführt.
§ 7
Rechtliche Stellung, Vertretung und Vermögen
1. Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbständig.
2. Die Abteilungen können nur im Namen des Gesamtvereins nach außen
auftreten.
3. Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen
neuen eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vermögen im Verein.
4. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im
Verein voraus.
§ 8
Organisation der Abteilungen
1. Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene
Abteilungsordnung geben. Sie wird von der Abteilungsversammlung
beschlossen und bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung des
Vorstandes.
2. Jede Abteilung führt mindestens einmal jährliche eine
Abteilungsversammlung durch, die durch die Abteilungsleitung
einzuberufen ist.
3. Die Abteilungsversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren die
Abteilungsleitung. Diese Besteht aus mindestens drei Personen. Bleibt
eine Funktion in der Abteilung unbesetzt, so kann der Vorstand eine
entsprechende kommissarische Besetzung vornehmen. Diese bleibt so lange
im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neubesetzung durch die
Abteilungsversammlung stattgefunden hat.
4. Aufgabe der Abteilungsleitung ist die eigenverantwortliche Leitung
und Führung der Abteilung und der Erledigung sämtlicher dabei
anfallenden Aufgaben.
5. Über Sitzungen und Beschlüsse der Abteilungsversammlung und der
Abteilungsleitung ist ein Protokoll zu führen, dass dem Vorstand
unaufgefordert binnen drei Wochen in Abschrift auszuhändigen ist.
§ 9
Mitglieder / Vereinsmitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden.
2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die
Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen
werden.
3. Der Verein unterscheidet Jugendmitglieder, ordentliche Mitglieder und
Ehrenmitglieder.
§ 10
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen oder mündlichen
Aufnahmeantrag erworben.
2. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der schriftlichen
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
3. Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn der Vorstand nicht innerhalb
von drei Monaten nach Eingang des Aufnahmeantrages in der
Geschäftsstelle schriftlich widerspricht.
4. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen
dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den § 21 bis
79 des BGB.
5. Der Eintritt in den Verein ist gebührenfrei.
§ 11
Ende der Mitgliedschaft
1. die Mitgliedschaft endet
a. durch Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person;
b. durch Austritt (Kündigung);
c. durch Ausschluss aus dem Vereins
2. Die Kündigung der Mitgliedschaft (Austritt) ist nur zum Ende eines
Quartals möglich. Die Kündigung ist spätestens 6 Wochen vor
Quartalsende schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären.
3. Die Beendigung der Mitgliedschaft (Austritt) befreit das Mitglied
nicht von noch bestehenden ‚ vorher eingegangenen Verpflichtungen
gegenüber dem Vereins.
4. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft
schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen
bei längerer Abwesenheit (z.B. beruflicher Art, Ableistung des
Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder
familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die
Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
§ 12
Vereinsausschluss
1. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
a. bei unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten innerhalb oder
außerhalb des Vereins;
b. bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, die Anordnungen
des Vorstandes oder der Abteilungsleiter und Übungsleiter oder die
Vereinsdisziplin;
c. bei vereinsschädigendem Verhalten;
d. wenn der fällige und angemahnte Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der
nächsten drei Monate nach dessen Fälligkeit nachentrichtet wurde.
2. Ein Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, muss
davor Gelegenheit zu einer Stellungnahme haben. Gleiches gilt für die
betroffene Abteilung.
3. Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die
Entscheidung ist mittels Brief zuzustellen.
4. Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied
widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der Geschäftsstelle erhoben
werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung
endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
5. Der ordentliche Rechtsweg für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der
Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 13
Beitragswesen
1. Es ist von jedem Mitglied ein Vereinsbeitrag (Grundbeitrag) zu
entrichten. Über die Festsetzung entscheidet die Mitgliederversammlung
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf Sonderbeiträge festsetzen,
die einzeln begründet sein müssen und zeitlich befristet werden
können.
3. Bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins kann die
Mitgliederversammlung die Erhebung eine Umlage beschließen, die das
Fünffache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten darf.
Minderjährige sind von der Zahlung einer Umlage befreit.
4. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder
Arbeitsleistungen zur Erstellung sowie zur Instandhaltung und
Instandsetzung von Vereinsanlagen und -einrichtungen erbringen müssen.
5. Unabhängig vom Grundbeitrag können die Abteilungen durch Beschluss
der Abteilungsversammlung einen eigenen Abteilungsbeitrag erheben.
6. Bei besonderem Finanzbedarf der Abteilungen kann die
Abteilungsversammlung die Erhebung einer Umlage nach vorheriger
Absprache mit dem Vorstand beschließen.
7. Einem Mitglied, dass unverschuldet in eine finanzielle Notlage
geraten ist, können die Beiträge des Vereins und der Abteilungen auf
Antrag durch Beschluss des Vorstandes gestundet, ganz oder teilweise
erlassen werden.
8. Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins und der Abteilungen regelt
die Beitragsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird und nicht
Bestandteil der Satzung ist.
§ 14
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 15
Tätigkeiten der Organmitglieder
1. Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt die Mitgliedschaft im Verein
voraus.
2. die Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3. Für die Geschäftsführung des Vereins gelten gesonderte Regelungen
(Geschäftsordnung)
4. die Organmitglieder erhalten im Rahmen ihrer Tätigkeit weder eine
Vergütung noch einen Aufwandsersatz nach § 670 BGB
§ 16
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des
Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstandes;
b) Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von
Liegenschaften;
c) Satzungsänderungen;
d) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der übrigen Organe;
e) Entlastung des Vorstandes;
f) Festlegung der Mitgliedsbeiträge gemäß § 2 Absatz 1
g) Beschluss über die Erhebung eine Umlage gemäß § 12 Absatz 3.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
a) auf Antrag des Vorstandes
b) auf schriftlichen Antrag von 25% der Mitglieder
5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand
unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Einladung im Aushängekasten
und der Verbandszeitung "Kyllburger Waldeifel" mit einer Frist
von 14 Tagen.
6. Leiter der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende, im Falle
seine Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.
7. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
8. Die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und jegliche
Belastung von Liegenschaften erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
9. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern, der Beschluss von
Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins bedarf einer
Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass
vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom Versammlungsleiter
gegengezeichnet wird.
§ 17
Der Vorstand
1. Der Vereinsvorstand, der den Verein gerichtlich nach innen und außen
vertritt, besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Geschäftsführer
d. dem 1. Kassenwart/-in
Jeder ist allein Vertretungsberechtigt.
Zum weiteren Vorstand gehören:
e. der/die Jugendwart/-in
f. die Leiter der einzelnen Abteilungen
g. 2 Beisitzer
h. Vorsitzende oder Vertreter AH
i. der 2. Kassierer/-in
2. Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und
Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich eine
Geschäftsordnung.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Blockwahl ist möglich. Die Mitglieder
des Vorstandes bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.
4. Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins nach
innen und außen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch
die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
5. Der Vorstand ist befugt, an Stelle der anderen Vereinsorgane
dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu
besorgen. Hiervon hat er dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung
Kenntnis zu geben und gegebenenfalls eine Dringlichkeitssitzung der
betroffenen Organe zur Unterrichtung einzuberufen.
6. Der Vorstand kann Mitglieder der Vereinsorgane, die gegen die Satzung
verstoßen oder in sonstiger Weise den Interessen des Vereins
zuwiderhandeln oder den Verein schädigen, ihres Amtes entheben.
Ausgeschlossen davon sind die Vorstandsmitglieder.
7. Vor Ausspruch einer solchen Maßnahme ist dem Betroffenen rechtliches
Gehör zu gewähren. Dem Betroffenen steht gegen seine Amtsenthebung die
Möglichkeit der Beschwerde zu. Diese ist schriftliche und innerhalb von
zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung bei der
Geschäftsstelle einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 18
Vereinsordnungen
1. Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelunge der internen
Vereinsabläufe.
2. Für den Erlass, Änderungen etc. ist ausschließlich die
Mitgliederversammlung zuständig, sofern in dieser Satzung nichts
anderes geregelt ist
3. Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und werden daher
nicht in das Vereinsregister eingetragen.
4. Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
a. Finanzordnung
b. Jugendordnung
c. Wahlordnung
d. Haus- und Platzordnung
e. Ehrenordnung
f. Geschäftsordnung
g. Beitragsordnung
Diese Aufstellung ist nicht abschließend, so dass bei Bedarf weitere
Vereinsordnungen erlassen werden können.
§ 19
Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. In dieser Versammlung müssen mindesten zwei Drittel aller Mitglieder
anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14.
Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
3. Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich
4. In der gleichen Versammlung sind die Liquidatoren zu bestellen
5. Das nach Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen ist der
Gemeinde Neidenbach mit der Maßgabe zu übertragen, es wiederum
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung und dieser Satzung zu verwenden.
§ 20
Sonstige Bestimmungen
Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand
berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
1. einen Verweis,
2. Geldstrafen bis zu 50 Euro,
3. Disqualifikation bis zu einem Jahr,
4. ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und Benutzung der
Sportanlagen,
5. Ausschluss aus dem Verein
Der Bescheid ist mit Brief zuzustellen.
§ 21
Inkrafttreten
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.06.2002
beschlossen.
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen und Ordnungen des Vereins treten damit außer
Kraft.
Neidenbach, den 14.06.2002
Ergänzung der Satzung im § 3/Absatz 4, anlässlich der
Mitgliederversammlung vom 15. Juni 2007
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